Erweiterung „NETTO“ in Wahlstedt, Ausschuss für Planung, Bau und Verkehr, Sitzung am 27.08.2018
Unsere Lebensmittelmärkte in Wahlstedt möchten sich vergrößern! Vergrößern bedeutet für uns, sie bleiben uns erhalten! Deshalb werden WIRfürWAHLSTEDT der Änderung des Bebauungsplanes zustimmen.
Der WfW wird auch bei künftigen Projekten, die unsere Lebensmittelversorgung betreffen, einer Erweiterung zustimmen.
Es kann am Ende nur gut sein, wenn wir mehr Menschen dazu bewegen bei uns in Wahlstedt einzukaufen. Folge ist, dass das Angebot erweitert und die Absatzmenge erhöht wird.
Die unten aufgeführten Informationen stammen aus dem
Bürgerinformationssystem der Stadt Wahlstedt
Ö 9 | 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6d der Stadt Wahlstedt – Westlich der Dorfstraße, nördlich der Neumünster Straße und südöstlich der Poststraße hier: Aufstellungsbeschluss |
Der auf dem Grundstück ansässige „Netto Marken-Discount“ beabsichtigt eine Erweiterung der Verkaufsfläche. Mit der Erweiterung würde eine Verkaufsfläche von 800 m² überschritten, der Markt wäre dann bauplanungsrechtlich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind jedoch nur in Kerngebieten oder Sondergebieten zulässig. Derzeit setzt der Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet fest, die Erweiterung zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb wäre damit unzulässig. Eine Änderung der Nutzungsart zu einem Sondergebiet für den Einzelhandel würde die Erweiterung des Marktes ermöglichen.
Die Planungskosten trägt der Eigentümer des betroffenen Grundstückes.
Beschlussvorschlag:
Für das Gebiet westlich der Dorfstraße, nördlich der Neumünsterstraße und südöstlich der Poststraße wird die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6d der Stadt Wahlstedt im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Ziel der Planung ist die Zulässigkeit der Erweiterung des Einzelhandelsbetriebes zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb.
Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll durch eine öffentliche Sitzung erfolgen.
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB soll schriftlich erfolgen.